AGB

Stand: April 2024 

 

1. Geltungsbereich 

Replique erbringt seine Leistungen auf der Grundlage seines Angebotes und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).  

Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, sofern Replique diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Lieferung seitens Replique gilt dabei nicht als ausdrückliche Zustimmung. 

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

2. Auftragserteilung und Leistungsänderungen 

Auftragserteilungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. 

Änderungen des Leistungsumfangs sind im beiderseitigen Einvernehmen bzgl. Inhalten, des damit verbunden Aufwands und den entsprechend verbundenen Kosten, möglich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

3. Liefertermine und Lieferverzug

Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich. Sofern abweichend davon verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart und von Replique ausdrücklich zugesichert werden, stehen diese unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (siehe Punkt 4) sowie der mangelfreien und termingerechten Lieferung möglicher Zulieferer. 

Sollte Replique verbindliche Liefertermine aus Gründen, die Replique nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können, wird Replique den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neue Liefertermin mitteilen. Ein Anspruch des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, ergibt sich dadurch ausdrücklich nicht. 

Replique haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. 

Die Rechte des Bestellers gem. Punkt 10 dieser AGB bleiben unberührt. 

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

Für die termingerechte Leistungserbringung ist Replique auf Informationen und zeitnahe Entscheidungen seitens des Auftraggebers angewiesen. 

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Replique alle für die Erbringung seiner Dienstleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und von allen hierfür relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach dem Start der Tätigkeit von Replique bekannt werden. 

Replique behält sich vor, Mehrarbeit aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers diesem in Rechnung zu stellen. 

5. Überlassene Unterlagen 

Alle Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen werden, wie z. B. Berichte, Präsentationen, Zeichnungen etc., sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Replique erteilt dem Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.  

6. Preise und Zahlung 

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. 

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 

Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

7. Gefahrübergang bei Versendung 

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen oder eine von ihm genannte Adresse versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 

Verzögert sich die Annahme der Ware durch den Besteller aus Gründen, die Replique nicht zu vertreten hat, so ist Replique berechtigt, Schadenersatz für auftretende Mehraufwendungen (z.B Lagerkosten) zu verlangen. Dieser beträgt pauschal 20 EUR pro angefangenem Kalendertag, zuzüglich weiterer angefallenen Kosten. 

8. Eigentumsvorbehalt 

Replique behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 

Der Besteller hat Replique unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein Zugriff Dritter auf die Replique gehörenden Waren erfolgt (z.B. durch Pfändungen). 

9. Auftragsstornierungen 

Sollte der Auftraggeber einen erteilten Auftrag stornieren, so stellt Replique dem Auftraggeber eine entsprechende Stornogebühr in Rechnung. 

Die Höhe dieser Gebühr hängt von dem Auftragsfortschritt und den bereits angefallenen Kosten ab und beträgt: 

für Teilebestellungen 

  • 25% des Auftragswertes, mindestens jedoch 50 EUR, als pauschale Aufwandsentschädigung, sofern der Auftrag bei unserem Lieferanten noch stornierbar ist 
  • 100% des Bestellwertes eines Teils, sofern der Auftrag bei unserem Lieferanten bereits gestartet wurde und nicht mehr stornierbar ist. 

Sofern der Auftraggeber bereits produzierte Teile zugeschickt haben möchte, fallen hierfür zusätzlich die üblichen Transportkosten an. 

für Dienstleistungen: 

Im Falle von Dienstleistungsaufträgen stellt Replique bei Auftragsstornierung den bereits angefallenen Aufwand in Rechnung. 

Bereits im Rahmen dieses Dienstleistungsauftrages erstellte Unterlagen werden dem Auftraggeber in der aktuellen Form zur Verfügung gestellt, sofern diese integraler Auftragsbestandteil sind. 

10. Gewährleistung  

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Auftraggeber bzw. Warenempfänger. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist 

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

11. Haftungsausschluss 

Die Verantwortung für Handhabung und Verwendung der Teile liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das bestellte Produkt für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. 

Replique übernimmt keine Gewähr hinsichtlich technischer Empfehlungen oder sonstiger Ratschläge zur Verwendung oder Anwendung des bestellten Produkts. 

Replique lehnt ausdrücklich jede Haftung für beabsichtigte Ergebnisse oder Zweckmäßigkeit für die spätere Verwendung des bestellten Teils ab. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Verwendung, Weiterverarbeitung und Installation sowie Anwendung des bestellten Teils und respektiert das geistige Eigentum Dritter. 

Die Verantwortung, dass durch ein Reverse-Engineering keine Eigentums- und/oder Patentrechte Dritter verletzt werden, liegt beim Auftraggeber. 

12. Sonstiges 

Verträge zwischen Replique und dem Auftraggeber und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderer vertraglicher Vereinbarungen nichts anderes ergibt. 

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Replique werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.